[ Auszug: Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger
den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich
ermächtigten H ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]